Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

(a)     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verkauf- und Lieferungen (die "AGB") sind für alle Lieferungen und Leistungen (jedes eine "Lieferung") der Haag-Streit Holding AG und von dieser kontrollierten oder in irgendeiner sonstigen Weise mit dieser innerhalb der Haag-Streit Gruppe ("HS") verbundenen Gesellschaften an einen Besteller (der "Besteller"; HS und der Besteller je eine "Partei" und, zusammen, die "Parteien") verbindlich.

(b)     Jedes Angebot von HS betreffend Lieferungen an den Besteller steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass dieser diese AGB akzeptiert. Diese AGB und deren ausschliessliche Anwendbarkeit auf Lieferungen gelten als vom Besteller akzeptiert und er verzichtet auf die Anwendbarkeit jeglicher anderer Bestimmungen und Bedingungen, (i) auch wenn eine Bestellung des Bestellers vorgibt, eine solche Bestellung von der Annahme von widersprüchlichen, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen zu den AGB abhängig zu machen, oder (ii) in jedem Fall wenn der Besteller bei HS eine Bestellung platziert oder von HS eine Lieferung annimmt.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(a)     Angebote von HS, die keine Annahmefrist enthalten, sind und bleiben unverbindlich.

(b)     Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, nachdem der Besteller eine Auftragsbestätigung von HS (samt deren allfällige Beilagen; die "Auftragsbestätigung") erhalten hat

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Preise

(a)     Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt, verstehen sich sämtliche Preise von HS in der in der Auftragsbestätigung genannten Währung, netto, unverpackt, ab Werk (EXW [Standort des Werks oder jeder andere in der Auftragsbestätigung angegebene Ort], INCOTERMS 2020) und sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Versicherung, Steuern und Bewilligungen sowie Aufbau, Installation und Inbetriebnahme gehen zu Lasten des Bestellers.

(b)     Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Versand der kompletten Lieferung die der Kalkulation zugrundeliegenden, von HS nicht beinflussbaren Kosten (z.B. für Rohstoffe, Löhne, Energie, öffentliche Abgaben), so behält sich HS das Recht vor, die in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise entsprechend zu erhöhen.

3.2 Zahlungsbedingungen

(a)    Sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend bestätigt, beträgt die Zahlungs-frist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
(b)    Zahlungen sind vom Besteller ohne jeglichen Abzug irgendwelcher Art wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten.
(c)    Bei Zahlungsverzug ist HS berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten und Ver-zugszinsen in Höhe von 8% p.a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von HS blei-ben unberührt.
(d)    HS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Si-cherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertra-ges Umstände bekannt werden, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestel-lers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von HS durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4. LIEFERUNG

4.1 Umfang der Lieferung

(a)     Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist einzig die Auftragsbestätigung massgebend.

(b)     Weitergehende Lieferungen und sonstige Leistungen, die darin nicht ausdrücklich enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet.

(c)      Von HS veranlasste Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können immer durch HS vorgenommen werden, sofern diese für den Besteller eine Verbesserung bewirken.

(d)     Prospekte und Kataloge von HS sind ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind für eine Lieferung nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

(e)     Die Lieferung in Teilen ist zulässig, wenn (i) die Lieferung in Teilen für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HS erklärt sich zu deren Übernahme bereit).

4.2 Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat HS spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb sowie die Unfallverhütung beziehen.

4.3 Lieferfrist

(a)     Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch frühestens nach vollständiger Bereinigung aller technischen Belange, inklusive Vorliegen der notwendigen behördlichen oder anderen Formalitäten, durch den Besteller.

(b)     Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, (i) wenn die Angaben, die für die Ausführung der Lieferung benötigt werden, HS nicht rechtzeitig zugehen oder wenn diese durch den Besteller in Abstimmung mit HS nachträglich abgeändert werden, (ii) wenn vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden, erforderliche Importlizenzen oder andere behördliche Bewilligungen nicht rechtzeitig bei HS eintreffen oder der Besteller sonst wie für die Lieferung erforderliche Mitwirkung unterlässt oder verzögert, (iii) falls der Besteller betreffend Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen gemäss Ziff. 3.2(d) in Verzug gerät, (iv) im Falle von höherer Gewalt (Ziff. 7) und/oder (v) bei Lieferverzögerungen seitens Lieferanten von HS ("Vorlieferant"), es sei denn HS hat den Grund der Lieferverzögerung seitens des Vorlieferanten zu vertreten.

4.4 Verpackung, Transport und Versicherung

(a)     Ohne anderslautende Vereinbarung wird die Verpackung von HS separat zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

(b)     Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind HS rechtzeitig bekanntzugeben. HS wird diese nach Möglichkeit berücksichtigen.

4.5 Eigentumsvorbehalt

(a)     HS behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der HS erforderlichen Massnahmen zu treffen und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

(b)     Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von HS gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von HS zu informieren und an den Massnahmen von HS zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HS die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von HS zu erstatten, ist der Besteller HS zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(c)      Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist HS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von HS gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat HS oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann HS die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

4.6 Rechte an Software

(a)     Sofern eine Lieferung auch Software beinhaltet, behält HS das Eigentum an der Software und damit verbundenen geistigen Eigentumsrechten sowie an deren Dokumentation sowie allfälligen Updates. Der Besteller erhält diesbezüglich ein nicht exklusives, nicht übertragbares Benutzungsrecht zum Betrieb auf dem gelieferten, spezifischen Gerät im für die Lieferung vereinbarten Umfang.

(b)     Der Besteller verpflichtet sich, weder die Software, noch Updates, noch Dokumentationen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von HS Dritten zugänglich zu machen und auch für eigene Zwecke nicht zu vervielfältigen, ausser einer Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch.

(c)      Falls die in der Lieferung beinhaltete Software ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrechte eines Dritten verletzt, wird HS nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder (i) den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder (ii) dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das entsprechende Nutzungsrecht verschaffen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen von Ziff. 5.

5. GEWÄHRLEISTUNGEN, MÄNGELANSPRÜCHE, HAFTUNG, UPDATES

5.1 Gewährleistungen

(a)    Unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziffer 5.2 gewährleistet HS, dass (i) ihre Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Fabrikations- und Material-fehlern sind und (ii) den zugesicherten oder vereinbarten Eigenschaften entsprechen.

(b)    Zugesichert oder vereinbart sind nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestäti-gung oder der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeich-net sind. Allfällige Zusagen oder Erweiterungen davon, unabhängig ob schriftlich oder mündlich, die darüber hinausgehen oder davon abweichen, sind nicht autorisiert und damit gegenstandslos. Insbesondere gilt Folgendes:

(i)    Änderungen der Konstruktion, der Werkstoff- und Bauteilwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich HS auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifi-kation des Bestellers widersprechen; solche sind zur Vermeidung von Zweifeln keine zugesicherten oder vereinbarten Eigenschaften.

(ii)    Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewicht, Masse, etc.) sowie Dar-stellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine zugesicherten oder vereinbarten Eigenschaften, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung. Handelsübliche Abweichung und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(c)    Der Besteller anerkennt, dass HS über die hierin abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen hinaus keine weiteren Zusicherungen und Gewährleistungen, weder implizit noch explizit, mit Bezug auf eine Lieferung abgibt oder abgegeben hat und sich der Besteller auch nicht auf solche weiteren Zusicherungen und Gewährleistungen verlässt oder verlassen hat.

(d)    HS übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbar-keitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5.2 Mängelansprüche

5.2.1    Prüfung und Mängelrüge
(a)    Der Besteller hat eine Lieferung unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen, soweit zu-mutbar auch durch eine Probebenutzung, und HS allfällige offene Mängel in vernünfti-gem Detaillierungsgrad und nach Möglichkeit unter Beilage oder Mitlieferung von Do-kumenten und Informationen, welche einen solchen Mangel zu dokumentieren vermö-gen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 20 (zwanzig) Werktagen, schriftlich mit-zuteilen. Verborgene Mängel müssen HS ebenfalls in vernünftigem Detaillierungsgrad und nach Möglichkeit unter Beilage oder Mitlieferung von Dokumenten und Informati-onen, welche einen solchen Mangel zu dokumentieren vermögen, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. 
(b)    Ausserdem muss der Besteller dem Frachtführer äusserlich erkennbare Transport-schäden und Verluste bei Ablieferung der Produkte schriftlich anzeigen. Sind die Transportschäden und der Verlust nicht äusserlich erkennbar, muss der Besteller dem Frachtführer die Transportschäden und den Verlust spätestens innerhalb von drei Ta-gen nach Ablieferung schriftlich anzeigen. Der Besteller hat HS hierüber ebenfalls in-nerhalb der vorstehend genannten Fristen schriftlich in Kenntnis zu setzen. 
(c)    Für nicht fristgerecht und ordentlich gemeldete Mängel werden jegliche Verpflichtun-gen von HS unter dieser Ziff. 5.2 ausdrücklich wegbedungen.

 

5.2.2    Nachbesserung / Nachlieferung
(a)    Mängel, die der Besteller HS mittels Rüge gemäss Ziff. 5.2.1 mitgeteilt hat, wird HS auf eigene Kosten beheben. Dabei liegt die Entscheidung bei HS, ob ein Produkt er-setzt oder nachgebessert wird. Die Behebung des Mangels kann, im alleinigen Ermes-sen von HS, durch HS oder durch von HS beauftragte Service Partner erfolgen.
(b)    HS behält sich dabei das Recht vor, ein mangelhaftes Produkt durch ein funktions-kompatibles Nachfolgemodell zu ersetzen, falls kein identisches Modell mehr verfüg-bar ist oder daran Modifikationen vorzunehmen, welche die spezifizierten Funktionali-täten des Produktes nicht negativ beeinflussen.
(c)    Alle ersetzten Produkte, Komponenten, Bauteile und Geräte müssen HS vom Besteller überlassen werden und gehen nach erfolgter Mangelbehebung entschädigungslos in das Eigentum von HS über. 

 

5.2.3    Schadenersatz von HS
Für Mängel, die der Besteller HS mittels Rüge gemäss Ziff. 5.2.1 mitgeteilt hat, und welche HS nicht gemäss Ziff. 5.2.2 heilt, haftet HS dem Besteller, unter Vorbehalt von Ziff. 5.2.5 bis maximal zum Wert des bestellten Produktes.
 

5.2.4    Verjährung
(a)    Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in jedem Fall nach Ablauf von 24 Monaten ab Versand des Produktes (Datum Lieferschein).
(b)    Weder unterbricht die Mangelbehebung die Gewährleistungsfrist gemäss dieser Ziff. 5.2.4, noch verlängert sie diese, unter Vorbehalt einzig von Ziff. 5.2.4(c).
(c)    Für Ersatzteile, Verbrauchsteile, Reparaturen und ausgetauschte Geräte/Komponenten gewährt HS die folgenden Verjährungsfristen, sofern nicht anders vermerkt ab deren Versand (Datum Lieferschein):
(i)    Bei Ersatzteilen: 12 Monate auf die Ersatzteilkomponenten und -bauteile von HS.
(ii)    Bei Verbrauchsteilen: 6 Monate auf die Verbrauchskomponenten und -bauteile von HS.
(iii)    Bei Reparaturen vor Ort: 12 Monate auf die ersetzten Komponenten, Bauteile und ausgeführten Leistungen ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Reparatur (Datum Reparaturprotokoll).
(iv)    Bei Reparaturen im Werk: 12 Monate auf die ersetzten Komponenten, Bauteile und ausgeführten Leistungen.
(v)    Bei Austausch von Geräten/Komponenten: 12 Monate auf das ausgetauschte Produkt.
Im Falle einer noch laufenden Gewährleistungsfrist wird die Restlaufzeit des ausge-tauschten Produktes auf die Seriennummer des neuen Produktes übertragen.
Die in diesen Bestimmungen geregelten Verjährungsverkürzungen gelten nicht für die unbeschränkte Haftung von HS bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

5.2.5    Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
(a)    Die Haftung von HS wird wie folgt ausgeschlossen oder reduziert:
(i)    Für Mängel oder Schäden, welche nicht auf nachgewiesene Material- oder Her-stellungsfehler zurückzuführen sind.
(ii)    Für Mängel oder Schäden an anderen Produkten oder Geräten von HS (für diese wird auf die anwendbaren Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die anwend-baren Gewährleistungsbestimmungen verwiesen).
(iii)    Für jeglichen Mangelfolgeschaden an Produkten und/oder an jeglichen weiteren Geräten, Anlagen und Installationen.
(iv)    Für Produkte, deren Serien- oder Artikelnummer verändert, unkenntlich ge-macht und/oder entfernt wurde.
(v)    Für Mängel oder Schäden, soweit sie durch Missachtung des Montage-, Be-triebs- oder Wartungshandbuchs von HS, aufgrund unsachgemässer Montage, mangelnde Pflege oder Unterhalt oder durch eigenmächtige, ohne Zustimmung von HS vorgenommene Eingriffe, Änderungen oder Reparaturversuche entstan-den, mitverursacht oder vergrössert wurden, insbesondere soweit Mängel oder Schäden aus Montage-, Konfigurations- und/oder Anwendungsfehler, durch den Einsatz von nicht geschultem und qualifiziertem Fachpersonal, durch Verwen-dung von nicht autorisierten oder ungeeigneten Verbrauchsmaterialien, Kompo-nenten oder Bauteilen, oder durch unterlassene, unsorgfältige oder unfachmän-nische Wartung entstehen, mitverursacht oder vergrössert werden.
(vi)    Für Mängel oder Schäden, soweit sie durch Missachtung der geltenden oder von HS freigegebenen Normen/Richtlinien und Sicherheitsbestimmungen entstan-den, mitverursacht oder vergrössert wurden.
(vii)    Für jeglichen gebrauchsbedingten Verschleiss und jegliche sonstige natürliche Abnutzung, beispielsweise von elektrischen oder mechanischen oder sonstigen Teilen des Produktes.
(viii)    Für Mängel oder Schäden, soweit sie durch unsachgemässen Gebrauch, Um-weltbedingungen ausserhalb der publizierten Spezifikationen, ungeeignete Be-triebsbedingungen oder Überlast entstanden, mitverursacht oder vergrössert wurden.
(ix)    Für Mängel oder Schäden, soweit sie durch Gewalteinwirkung, Fremdeinwir-kung, Fremdkörper, Stromausfälle, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von HS entstanden, mitverursacht oder ver-grössert wurden.
(x)    Für Mängel oder Schäden am Produkt, soweit sie Ersatzteile enthalten, bei de-nen es sich weder um HS Originalersatzteile noch um von HS freigegebene Er-satzteile handelt.
Mit Inanspruchnahme von Leistungen von HS gemäss Ziff. 5.2.2 anerkennt der Bestel-ler, dass HS berechtigt ist, den direkt oder indirekt durch die entsprechende Leis-tungserbringung entstehenden Aufwand und Kosten dem Besteller als Auftraggeber zu den dannzumal geltenden Ansätzen in Rechnung zu stellen, wenn einer der obenge-nannten Sachverhalte im Rahmen der Leistungserbringung oder nachträglich festge-stellt wird. Weitergehende Ansprüche von HS bleiben unberührt.
(b)    Keine Mängelansprüche entstehen, soweit der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen selbst vorgenommen haben oder soweit der Besteller, nachdem ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft und HS die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
(c)    Soweit gesetzlich zulässig, lehnt HS gegenüber dem Besteller jede weitere Haftung oder Gewährleistung ab, so namentlich eine Haftung für Mangelfolgeschäden, mittel-bare Schäden, Drittschäden, und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz jeglicher Art sowie indirekte und/oder Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer zwingenden Haftung von HS nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

5.2.6    Keine weiteren Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe gemäss dieser Ziffer 5 gelten anstelle der (und nicht zusätzlich zu den) vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen. 

5.3 Updates

Sofern die zur Verfügung gestellten Software-Updates nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist durch den Besteller durchgeführt werden, verwirken sämtliche Ansprüche des Bestellers gemäss dieser Ziffer 5.

6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

6.1 Wartung

Um die einwandfreie Funktionalität der Geräte zu gewährleisten, sind mitunter regelmässige Wartungen der Lieferung notwendig. Diese sind vom Besteller gemäss Benutzerhandbuch auszuführen. Die dazu benötigten Verbrauchsmaterialien, Komponenten oder Bauteile können bei HS erworben werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von geschultem und durch HS zertifizierten Fachpersonal durchgeführt werden.

6.2 Reparaturen

Reparaturarbeiten dürfen nur von geschultem und durch HS zertifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, welche ein gültiges Zertifikat von HS besitzen.

6.3 Verletzung von Mitwirkungspflichten des Bestellers

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HS berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, vom Besteller ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser Annahmeverzug geraten ist oder seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Weitergehende Ansprüche von HS bleiben unberührt.

7. HÖHERE GEWALT

(a)     In Fällen von höherer Gewalt liegt keine Vertragsverletzung oder eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz vor und allfällige Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

(b)     Höhere Gewalt ist ein von aussen kommendes, aussergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch die gebotene Sorgfalt der betroffenen Partei nicht verhindert werden kann, wie z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Streik oder andere Arbeitskämpfe, Epidemien und Pandemien, erhebliche, unverschuldete Betriebsstörungen, Cyberangriffe, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördlichen Massnahmen oder Unterlassungen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a)     Der Besteller darf seine Ansprüche nur dann mit Ansprüchen von HS verrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. HS – und zwar, zur Vermeidung von Zweifeln, unabhängig von der konkreten Gruppengesellschaft – darf Forderungen gegenüber dem Besteller verrechnen.

(b)     Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder diese AGB eine Lücke aufweisen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(c)      Der Besteller kann die ihm unter diesen AGB eingeräumten Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HS nicht an Dritte abtreten oder übertragen.

9. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

(a)     Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Lieferung, diesen AGB und den damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen sind die für Bern, Schweiz>][<Stuttgart, Deutschland, zuständigen Gerichte ausschliesslich zuständig.

(b)     Alle Lieferungen, diese AGB und sämtliche damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen unterstehen in allen Teilen schweizerischem materiellen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen der Wiener Konvention über den Internationalen Warenkauf; CISG).